Was WDoku kostet, was Ihr Haus davon hat, welche Fördertöpfe es gibt und welche nicht, und aus welchem Budget Häuser die Einführung bezahlen.
Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung ist die App kostenlos; lizenziert wird die Klinik-Funktionalität, nach Zahl der Weiterzubildenden. Einen Fördertopf, der eine Weiterbildungsdokumentation unmittelbar bezuschusst, gibt es derzeit nicht. Diese Seite nennt den Stand der Förderlandschaft und die Finanzierungswege, die tatsächlich offenstehen.
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Gezählt wird, wer selbst dokumentiert. Wer nur vidiert, betreut oder verwaltet, ist immer kostenfrei. Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung ist die App in jedem Fall kostenlos; lizenziert wird die Klinik-Funktionalität, etwa das Kompetenz-Cockpit.
Im Modulpreis enthalten sind Einrichtung, Support, Updates, die Pflege der Weiterbildungskataloge der Landesärztekammern und die Übernahme der Vorzahlen aus Ihren Bestandsdaten. Getrennt ausgewiesen werden WDoku Connect und der Aufbau einer Teststellung auf einem Server Ihrer Klinik.
Zahlen stehen an einer einzigen Stelle, damit sie nicht auseinanderlaufen: auf der Preisseite, mit Mengenstaffel und einem Rechner, der ein Angebots-PDF für Ihr Budgetgespräch erstellt.
Der Testzeitraum dauert drei Monate, die Lizenz ist dabei kostenfrei, und er endet automatisch. Die Entscheidung über eine Lizenz trifft Ihr Haus danach mit den Zahlen der eigenen Abteilung.
Für Ihr Controlling ist die Trennung wichtiger als die Summe, weil einmalige Beschaffungs- und Einrichtungskosten anders behandelt werden als eine laufende Lizenz. Unser Angebot weist deshalb jeden Posten einzeln aus und sagt zu jedem, ob er einmalig oder jährlich anfällt.
Einmalig sind der Aufbau einer Teststellung auf einem Server Ihres Hauses und die Herstellung der KIS-Anbindung. Jährlich sind die Modullizenz nach Zahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung und, beim Betrieb im eigenen Haus, die Betriebspauschale. Einrichtung, Support, Updates, Katalogpflege und die Übernahme der Vorzahlen sind im Modulpreis enthalten und erscheinen nicht als eigener Posten.
Die bilanzielle Zuordnung trifft Ihr Rechnungswesen; wir liefern die Aufstellung, die sie möglich macht.
Wenn Ihr Verfahren eine andere Aufteilung braucht, etwa eine mehrjährige Laufzeit oder eine gesonderte Rechnung für die Einmalposten, sagen Sie es uns vor dem Angebot. Nachträglich ist das ungleich aufwändiger.
Die kurze Antwort: Einen Fördertopf, aus dem ein Krankenhaus eine Software zur Weiterbildungsdokumentation unmittelbar bezuschusst bekommt, gibt es nicht. Die längere Antwort steht in der Tabelle, denn zwei reguläre Wege bleiben.
| Topf | Stand | Bedeutung für Ihr Haus |
|---|---|---|
| Pauschalförderung des Landes (KHG, Landesrecht) | Läuft jährlich | Der übliche Weg: EDV-Programme zählen zu den kurzfristigen Anlagegütern, für die Ihr Haus jährliche Pauschalen erhält. Über die Verwendung entscheidet das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung; Einzelheiten regelt das Landesrecht. |
| Transformationsfonds (§ 12b KHG, 2026 bis 2035) | Anträge über die Länder | Als eigenständiges Vorhaben nicht förderfähig; einen Digitalisierungs-Tatbestand gibt es nicht. Bei Konzentrations- und Verbundvorhaben sind die Angleichung der digitalen Infrastruktur und Qualifizierungsmaßnahmen förderfähig; ob eine Weiterbildungsdokumentation dazu zählt, entscheidet das Land im Einzelfall. |
| Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) | Geschlossen | Die Antragsfrist lief Ende 2021 ab. Die Fördertatbestände waren auf die Patientenversorgung zugeschnitten; eine Weiterbildungsdokumentation hätte auch inhaltlich nicht hineingepasst. |
| Weiterbildungsförderung (§ 75a SGB V) | Läuft | Ein Gehaltszuschuss für Weiterbildungsstellen in der Grundversorgung. Sachkosten und Software sind nicht erfasst. |
| ESF Plus, etwa „Wandel der Arbeit" | Förderperiode bis 2027 | Fördert Personalentwicklungsprojekte, auch in Kliniken. Eine Software wird allenfalls als Werkzeug innerhalb eines beantragten Projekts mitfinanziert, eine eigenständige Beschaffung nicht. |
Wir leisten keine Förderberatung. Ob ein konkretes Vorhaben förderfähig ist, entscheidet die Bewilligungsbehörde Ihres Landes. Diese Übersicht nennt den Rechtsstand vom August 2026, damit Ihr Budgetgespräch nicht an einer vagen Hoffnung auf einen Fördertopf hängt.
Die Bundesärztekammer fordert in ihrem Positionspapier zu Weiterbildungsverbünden vom Juli 2026, die Organisation von Verbünden zu refinanzieren, ausdrücklich einschließlich der Dokumentation des Weiterbildungsfortschritts bei Rotationen, unter anderem über Zuschläge nach § 17b KHG und über den Transformationsfonds. Das ist eine Forderung, noch kein beschlossenes Geld.
Für Häuser, die in Verbünden weiterbilden, lohnt der Blick trotzdem schon heute: Die Dokumentation begleitet die Ärztin oder den Arzt bei Rotationen über die Standorte hinweg, der Nutzen einer Lizenz fällt also an mehreren Häusern an und lässt sich dort auch gemeinsam tragen.
Die Weiterbildungsdokumentation kostet Ihr Haus heute schon Geld, es steht nur in keiner Kostenstelle: Stunden von Chefärztinnen, Chefärzten, Oberärzten und Sekretariaten für Listen, Tabellen und rekonstruierte Nachweise. Eine Lizenz macht aus diesen verdeckten Personalkosten einen kleinen, sichtbaren Sachposten. Für den gibt es mehr mögliche Budgets als das der IT:
Alles auf dieser Seite gibt es als Merkblatt zum Ausdrucken oder Anhängen an eine Mail. Es wird beim Abruf erzeugt und ist damit immer auf demselben Stand wie diese Seite.
Nein. Die Antragsfrist des Krankenhauszukunftsfonds lief Ende 2021 ab, und die Fördertatbestände waren auf die Patientenversorgung zugeschnitten. Eine Weiterbildungsdokumentation hätte auch inhaltlich nicht hineingepasst.
Als eigenständiges Vorhaben nein. Bei Konzentrations- und Verbundvorhaben können die Angleichung der digitalen Infrastruktur und Qualifizierungsmaßnahmen mitgefördert werden; ob eine Weiterbildungsdokumentation dazu zählt, entscheidet die Bewilligungsbehörde des Landes im Einzelfall.
Immer die Organisation, also die Abteilung oder die Klinik, üblicherweise aus dem Weiterbildungs- oder Personalbudget. Weiterbildungsbefugte können Ansprechpartner und Rechnungsempfänger sein; eine private Lizenz für einzelne Ärzte gibt es nicht.
Nein, und das ist Absicht. Die App ist für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung kostenlos; die lizenzpflichtige Klinik-Funktionalität richtet sich an die Organisation. Arbeitsmittel der Weiterbildungsstätte sollen Beschäftigte nicht privat finanzieren.
Die Lizenz ist im dreimonatigen Testzeitraum kostenfrei, er endet automatisch. Nur der Aufbau einer Teststellung auf einem Server Ihrer Klinik wird nach Aufwand berechnet und vorab im Angebot ausgewiesen.
Einmalig sind der Aufbau einer Teststellung im eigenen Haus und die Herstellung der KIS-Anbindung. Jährlich sind die Modullizenz und, beim Betrieb im eigenen Haus, die Betriebspauschale. Einrichtung, Support, Updates und Katalogpflege sind im Modulpreis enthalten. Das Angebot weist jeden Posten einzeln aus und nennt zu jedem, ob er einmalig oder jährlich anfällt, damit Ihr Rechnungswesen die Zuordnung treffen kann.
Der durchschnittliche Aufwand steckt in der Kalkulation, weil die Fallpauschalen aus den Kostendaten von Häusern berechnet werden, die weiterbilden. Wer überdurchschnittlich viel weiterbildet, erhält trotzdem denselben Betrag; und zuordenbar ist der Anteil ohnehin nicht, er taucht in keiner Kostenstelle auf. Der Gesetzgeber hat das anerkannt: Nach § 17b Abs. 1 KHG sollen die Mehrkosten der ärztlichen Weiterbildung künftig über eigene Zu- und Abschläge finanziert werden. Wären sie in den Fallpauschalen sachgerecht abgebildet, hätte es diese Regelung nicht gebraucht.
Die Krankenhausreform hat dort verankert, dass zur Finanzierung der Mehrkosten der ärztlichen Weiterbildung Zu- und Abschläge vereinbart werden sollen, möglichst abhängig von Qualitätsindikatoren für die Weiterbildung, und in der Summe ausgeglichen. Dieser letzte Halbsatz ist der wichtigste: Es kommt kein zusätzliches Geld ins System, sondern es wird umverteilt: Die Zuschläge der Häuser mit belegbarer Weiterbildung finanzieren sich aus Abschlägen bei den übrigen. Die gesetzliche Frist für die Entscheidung der Vertragsparteien ist Ende 2025 verstrichen, eine Vereinbarung bislang nicht veröffentlicht; die Ausgestaltung kann also jederzeit kommen. Für Ihr Haus folgt daraus zweierlei: Es ist noch kein Geld, auf das sich eine Investitionsentscheidung stützen könnte. Sobald die Zu- und Abschläge aber an Qualitätsindikatoren hängen, wird belegbare Weiterbildung zur Erlösgrundlage, nicht belegbare zum Abschlagsrisiko. Rückwirkend herstellen lässt sich die Dokumentation dann nicht. In dieselbe Richtung weist das Positionspapier der Bundesärztekammer zu Weiterbildungsverbünden vom 27. Juli 2026: Es zählt die Dokumentation des Weiterbildungsfortschritts zu den Koordinationsaufgaben eines Verbundes und fordert, diesen Koordinationsaufwand zu refinanzieren, unter anderem über die Zuschläge nach § 17b Abs. 1 KHG.
Die Bundesärztekammer hat im Juli 2026 die Muster-Weiterbildungsordnung mit dem Leistungsgruppen-Grouper des InEK abgeglichen und geprüft, was die Leistungsgruppen-Planung für die einzelnen Weiterbildungsbezeichnungen bedeutet. Für einige Weiterbildungen sind mehrere spezialisierte Leistungsgruppen nötig, die nicht zwingend gemeinsam an einem Standort vorgesehen sind. Etliche Weiterbildungsstätten können dann nur noch Teile der Weiterbildung abbilden, und viele werden „nicht mehr über das Leistungsspektrum für eine volle Weiterbildungsbefugnis verfügen". Besonders betroffen sieht die Bundesärztekammer die Facharztweiterbildungen Anästhesiologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Gefäßchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Radiologie sowie Innere Medizin mit den Schwerpunkten Hämatologie und Onkologie und Kardiologie, dazu die Schwerpunkte Spezielle Unfallchirurgie, Spezielle Orthopädische Chirurgie und Spezielle Viszeralchirurgie. Die Grenze dieses Vergleichs benennt sie selbst: Weiterbildungsordnung und Grouper haben unterschiedliche Zwecke, der Abgleich ist deshalb mit Unschärfen behaftet. Wie schnell es ein einzelnes Haus trifft, hängt am Bundesland: Nordrhein-Westfalen hat seine Leistungsgruppen bereits zugewiesen und darf die eigene Planung bis Ende 2030 fortführen, alle anderen Länder müssen den Grouper des InEK berücksichtigen. Die Bundesärztekammer empfiehlt als Antwort Weiterbildungsverbünde mit strukturiertem Weiterbildungsplan, benannten Koordinatoren und laufend dokumentiertem Weiterbildungsfortschritt. Das eLogbuch der Kammer leistet dabei den amtlichen Nachweis der einzelnen Ärztin oder des einzelnen Arztes; WDoku befüllt es. Was dem Verbund fehlt, ist die Koordinationssicht: wer welche Eingriffe noch braucht, was die nächste Rotation abdecken muss, belegt mit den Zahlen aus dem KIS. Genau diese Sicht liefert WDoku.
Die erstmalige Zuweisung durch die Planungsbehörden der Länder soll bundesweit bis zum 1. November 2026 abgeschlossen sein und wirkt zum 1. Januar 2027. Rheinland-Pfalz verschickt die Bescheide schrittweise ab Oktober 2026, Baden-Württemberg und Hessen zielen ebenfalls auf den Jahreswechsel, Nordrhein-Westfalen hat die Zuweisung bereits abgeschlossen. Die Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu den Qualitätskriterien wurden zum 31. Juli 2026 abgeschlossen; geprüft wurden dabei neben Geräten und Strukturen vor allem Facharzturkunden, Zusatz-Weiterbildungen, Stellenanteile und Dienstpläne. Erfüllt ein Standort die Kriterien einer Leistungsgruppe nicht, kann das Land sie befristet trotzdem zuweisen, in der Regel für bis zu drei Jahre mit Nachbesserungspflicht. Diese Frist ist der Planungshorizont für den eigenen Nachwuchs: Wer in drei Jahren die geforderten Fachärzte vorweisen muss, muss heute wissen, wann die eigenen Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung fertig werden.
Die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen (Anlage 1 zu § 135e SGB V) zählen Fachärzte in Köpfen und in den Bezeichnungen der Weiterbildungsordnung. Die Leistungsgruppe Spezielle Traumatologie verlangt zum Beispiel fünf Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, davon mindestens drei mit der Zusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie; Endoprothetik Hüfte und Knie verlangen je drei Fachärzte in jederzeitiger Rufbereitschaft. Nachgewiesen wird gegenüber dem Medizinischen Dienst mit Facharzturkunden, Nachweisen der Zusatz-Weiterbildung, Stellenanteilen und Dienstplänen. Ob ein Standort diese Anforderungen auch in drei oder fünf Jahren erfüllt, entscheidet sich in der eigenen Weiterbildung: Aus dem dokumentierten Weiterbildungsstand lässt sich absehen, wann der Nachwuchs die geforderte Facharzt- oder Zusatzbezeichnung erreicht, und ob das vor oder nach dem Ausscheiden der Kollegin oder des Kollegen liegt, die die Anforderung heute erfüllen.
Ja. Befugnisse werden für bis zu sieben Jahre erteilt, stehen aber unter laufendem Vorbehalt des Leistungsspektrums. Die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz zum Beispiel bemisst den Umfang der Befugnis nach Versorgungsauftrag, Leistungsstatistik sowie personeller und sachlicher Ausstattung der Weiterbildungsstätte, verpflichtet die Befugten, Veränderungen der Weiterbildungsstätte unverzüglich anzuzeigen, und sieht vor, die Befugnis an die Veränderungen anzupassen; entfallen die Voraussetzungen, ist sie zu widerrufen. Die Weiterbildungsordnungen der anderen Landesärztekammern enthalten entsprechende Regelungen nach der Muster-Weiterbildungsordnung. Ab 2027 gehört der Leistungsgruppen-Bescheid zum Versorgungsauftrag: Verliert ein Standort eine Leistungsgruppe, wirkt das auf die Befugnis, unabhängig von deren Restlaufzeit. Eine laufende, belegbare Weiterbildungsdokumentation zeigt der Kammer im Gegenzug, dass die verbleibende Weiterbildung tatsächlich stattfindet.
In einer halben Stunde zeigen wir Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung, welche Daten entstehen und welche Auswertungen möglich sind. Fragen beantworten wir direkt, statt eine Stellungnahme nachzureichen.