Am Ende der Weiterbildung steht ein Verwaltungsverfahren mit festen Fristen. Die Kammer prüft Zeugnisse und Logbuch, lässt zur Prüfung zu und lädt zum Termin. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grundlage der Unterlagen und des Gesprächs.
Die Ärztekammer lässt zur Facharztprüfung zu, wenn Zeugnisse, Nachweise und die Logbuch-Dokumentation die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen belegen. Der Termin liegt spätestens sechs Monate nach der Zulassung, die Ladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher. Geprüft wird mindestens 30 Minuten von einem Ausschuss aus drei Ärzten. Bei Nichtbestehen ist die Wiederholung frühestens nach drei Monaten möglich.
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Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet nach § 12 Abs. 1 MWBO 2018 die Ärztekammer. Erteilt wird sie, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen „durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 1 belegt" ist.
Damit sind drei Dinge vorzulegen: die Weiterbildungszeugnisse der befugten Ärzte, die Nachweise über Kurse und weitere Anforderungen des jeweiligen Fachs sowie das Logbuch mit den jährlichen Bestätigungen des Weiterbildungsstandes.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden, ist die Zulassung nach § 12 Abs. 2 MWBO mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen.
Nach der Zulassung setzt die Kammer den Prüfungstermin fest. Er liegt nach § 14 Abs. 1 MWBO in angemessener Frist, spätestens sechs Monate nach der Zulassung. Geladen wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
| Schritt | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Prüfungstermin nach Zulassung | spätestens sechs Monate | § 14 Abs. 1 MWBO |
| Ladung zur Prüfung | mindestens zwei Wochen vorher | § 14 Abs. 1 MWBO |
| Dauer der Prüfung | mindestens 30 Minuten | § 14 Abs. 2 MWBO |
| Wiederholungsprüfung | frühestens drei Monate nach der Prüfung | § 16 MWBO |
| Verlängerung der Weiterbildung | mindestens 3 Monate, beim Facharzt höchstens 2 Jahre | § 14 Abs. 6 MWBO |
Dem Prüfungsausschuss gehören nach § 13 Abs. 2 MWBO drei Ärzte an; zwei davon müssen die zu prüfende Bezeichnung besitzen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, seine Mitglieder entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Sie dauert mindestens 30 Minuten und ist nicht öffentlich. Die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmern mit Behinderung sind nach § 14 Abs. 3 MWBO zur Wahrung der Chancengleichheit zu berücksichtigen.
Entschieden wird nach § 14 Abs. 4 MWBO auf Grundlage der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses. Das Gespräch steht also nicht für sich; die Dokumentation der zurückliegenden Jahre geht in die Entscheidung ein.
Der Prüfungsausschuss beschließt nach § 14 Abs. 5 MWBO, welche Folgen die festgestellten Mängel haben: eine Verlängerung der Weiterbildungszeit mit inhaltlichen Auflagen, der zusätzliche Erwerb bestimmter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten bis zur Wiederholungsprüfung, oder der Nachweis sonstiger Auflagen gegenüber der Kammer.
Eine Verlängerung dauert mindestens drei Monate, bei Facharztweiterbildungen höchstens zwei Jahre, bei Schwerpunkten und Zusatz-Weiterbildungen höchstens ein Jahr. Die Wiederholungsprüfung ist frühestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung möglich (§ 16 MWBO).
Wer ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder die Prüfung abbricht, hat sie nach § 14 Abs. 7 MWBO nicht bestanden.
Bei Bestehen stellt die Ärztekammer eine Anerkennungsurkunde aus (§ 15 Abs. 2 MWBO). Bei Nichtbestehen ergeht ein schriftlicher, rechtsmittelfähiger Bescheid mit Begründung und den beschlossenen Auflagen; mündlich begründet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Nichtbestehen grundsätzlich ebenfalls (§ 15 Abs. 1 MWBO).
Gegen den Bescheid ist der Widerspruch möglich. Über ihn entscheidet die Kammer grundsätzlich nach Anhörung des Widerspruchsausschusses; bei ausschließlich formalen Einwendungen kann die Anhörung unterbleiben (§ 15 Abs. 4 MWBO).
Weil der Ausschuss die Zeugnisse mitbewertet, lohnt sich der Abgleich vor der Anmeldung: Deckt das Logbuch die Richtzahlen des Katalogs? Sind die jährlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 1 vollständig? Liegt für jeden Abschnitt ein Zeugnis vor?
WDoku zeigt den Stand je Katalogeintrag mit den zugehörigen Leistungen und Zeiträumen. Lücken werden damit sichtbar, solange sie sich noch schließen lassen, statt erst im Zulassungsverfahren.
Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 8 Abs. 1 MWBO, also das Logbuch mit den jährlichen Bestätigungen des Weiterbildungsstandes.
Der Termin liegt in angemessener Frist, spätestens sechs Monate nach der Zulassung. Geladen wird mindestens zwei Wochen vorher (§ 14 Abs. 1 MWBO).
Mindestens 30 Minuten. Sie ist nicht öffentlich und kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken (§ 14 Abs. 2 MWBO).
Frühestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung (§ 16 MWBO). Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich eine Verlängerung der Weiterbildungszeit beschließen.
Nein. Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach der Facharztanerkennung erfolgen (§ 12 Abs. 3 MWBO).
WDoku sammelt Ihre Eingriffe im Alltag und stellt sie für das eLogbuch bereit. Beim nächsten Login über das Kammerportal werden die Zahlen übernommen, abtippen entfällt.
Was der befugte Arzt bescheinigen muss und welche Fristen gelten.
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