Zulassung und Facharztprüfung

Am Ende der Weiterbildung steht ein Verwaltungsverfahren mit festen Fristen. Die Kammer prüft Zeugnisse und Logbuch, lässt zur Prüfung zu und lädt zum Termin. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grundlage der Unterlagen und des Gesprächs.

Das Wichtigste in Kürze

Die Ärztekammer lässt zur Facharztprüfung zu, wenn Zeugnisse, Nachweise und die Logbuch-Dokumentation die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen belegen. Der Termin liegt spätestens sechs Monate nach der Zulassung, die Ladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher. Geprüft wird mindestens 30 Minuten von einem Ausschuss aus drei Ärzten. Bei Nichtbestehen ist die Wiederholung frühestens nach drei Monaten möglich.

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Die Zulassung entscheidet die Ärztekammer

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet nach § 12 Abs. 1 MWBO 2018 die Ärztekammer. Erteilt wird sie, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen „durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 1 belegt" ist.

Damit sind drei Dinge vorzulegen: die Weiterbildungszeugnisse der befugten Ärzte, die Nachweise über Kurse und weitere Anforderungen des jeweiligen Fachs sowie das Logbuch mit den jährlichen Bestätigungen des Weiterbildungsstandes.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden, ist die Zulassung nach § 12 Abs. 2 MWBO mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen.

Fristen von der Zulassung bis zur Prüfung

Nach der Zulassung setzt die Kammer den Prüfungstermin fest. Er liegt nach § 14 Abs. 1 MWBO in angemessener Frist, spätestens sechs Monate nach der Zulassung. Geladen wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Schritt Frist Grundlage
Prüfungstermin nach Zulassung spätestens sechs Monate § 14 Abs. 1 MWBO
Ladung zur Prüfung mindestens zwei Wochen vorher § 14 Abs. 1 MWBO
Dauer der Prüfung mindestens 30 Minuten § 14 Abs. 2 MWBO
Wiederholungsprüfung frühestens drei Monate nach der Prüfung § 16 MWBO
Verlängerung der Weiterbildung mindestens 3 Monate, beim Facharzt höchstens 2 Jahre § 14 Abs. 6 MWBO

Der Ablauf der Prüfung

Dem Prüfungsausschuss gehören nach § 13 Abs. 2 MWBO drei Ärzte an; zwei davon müssen die zu prüfende Bezeichnung besitzen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, seine Mitglieder entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Sie dauert mindestens 30 Minuten und ist nicht öffentlich. Die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmern mit Behinderung sind nach § 14 Abs. 3 MWBO zur Wahrung der Chancengleichheit zu berücksichtigen.

Entschieden wird nach § 14 Abs. 4 MWBO auf Grundlage der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses. Das Gespräch steht also nicht für sich; die Dokumentation der zurückliegenden Jahre geht in die Entscheidung ein.

Wenn die Prüfung nicht bestanden wird

Der Prüfungsausschuss beschließt nach § 14 Abs. 5 MWBO, welche Folgen die festgestellten Mängel haben: eine Verlängerung der Weiterbildungszeit mit inhaltlichen Auflagen, der zusätzliche Erwerb bestimmter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten bis zur Wiederholungsprüfung, oder der Nachweis sonstiger Auflagen gegenüber der Kammer.

Eine Verlängerung dauert mindestens drei Monate, bei Facharztweiterbildungen höchstens zwei Jahre, bei Schwerpunkten und Zusatz-Weiterbildungen höchstens ein Jahr. Die Wiederholungsprüfung ist frühestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung möglich (§ 16 MWBO).

Wer ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder die Prüfung abbricht, hat sie nach § 14 Abs. 7 MWBO nicht bestanden.

Ergebnis und Widerspruch

Bei Bestehen stellt die Ärztekammer eine Anerkennungsurkunde aus (§ 15 Abs. 2 MWBO). Bei Nichtbestehen ergeht ein schriftlicher, rechtsmittelfähiger Bescheid mit Begründung und den beschlossenen Auflagen; mündlich begründet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Nichtbestehen grundsätzlich ebenfalls (§ 15 Abs. 1 MWBO).

Gegen den Bescheid ist der Widerspruch möglich. Über ihn entscheidet die Kammer grundsätzlich nach Anhörung des Widerspruchsausschusses; bei ausschließlich formalen Einwendungen kann die Anhörung unterbleiben (§ 15 Abs. 4 MWBO).

Vorbereitung aus der Dokumentation heraus

Weil der Ausschuss die Zeugnisse mitbewertet, lohnt sich der Abgleich vor der Anmeldung: Deckt das Logbuch die Richtzahlen des Katalogs? Sind die jährlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 1 vollständig? Liegt für jeden Abschnitt ein Zeugnis vor?

WDoku zeigt den Stand je Katalogeintrag mit den zugehörigen Leistungen und Zeiträumen. Lücken werden damit sichtbar, solange sie sich noch schließen lassen, statt erst im Zulassungsverfahren.

FAQ

Welche Unterlagen verlangt die Kammer für die Zulassung?

Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 8 Abs. 1 MWBO, also das Logbuch mit den jährlichen Bestätigungen des Weiterbildungsstandes.

Wie lange dauert es von der Zulassung bis zur Prüfung?

Der Termin liegt in angemessener Frist, spätestens sechs Monate nach der Zulassung. Geladen wird mindestens zwei Wochen vorher (§ 14 Abs. 1 MWBO).

Wie lange dauert die Facharztprüfung?

Mindestens 30 Minuten. Sie ist nicht öffentlich und kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken (§ 14 Abs. 2 MWBO).

Wann ist eine Wiederholung möglich?

Frühestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung (§ 16 MWBO). Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich eine Verlängerung der Weiterbildungszeit beschließen.

Kann die Prüfung im Schwerpunkt vor der Facharztanerkennung stattfinden?

Nein. Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach der Facharztanerkennung erfolgen (§ 12 Abs. 3 MWBO).

Fallzahlen einmal erfassen, ins eLogbuch übertragen

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So funktioniert die eLogbuch-Anbindung
Voraussetzung Das Weiterbildungszeugnis

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