Das Zeugnis nach § 9 MWBO ist der inhaltliche Nachweis über einen Weiterbildungsabschnitt. Es benennt die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, nimmt zur fachlichen Eignung Stellung und führt Teilzeit und Unterbrechungen auf.
Das Weiterbildungszeugnis stellt der zur Weiterbildung befugte Arzt aus, auf Antrag oder auf Anforderung der Kammer grundsätzlich innerhalb von drei Monaten, bei Ausscheiden unverzüglich. Es muss die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegen, zur fachlichen Eignung Stellung nehmen und den Umfang von Teilzeit und Unterbrechungen angeben. Für die Zulassung zur Prüfung verlangt die Kammer Zeugnis und Logbuch-Dokumentation zusammen.
Die Logbuch-Dokumentation dazu sammelt WDoku im Alltag und stellt sie für das eLogbuch bereit: die eLogbuch-Anbindung im Überblick
Der zur Weiterbildung befugte Arzt stellt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis aus. Es legt nach § 9 Abs. 1 MWBO 2018 „im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten" dar und nimmt „zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung".
Eine reine Tätigkeitsbescheinigung erfüllt diese Anforderung nicht. Verlangt ist eine inhaltliche Aussage darüber, was in diesem Abschnitt fachlich erreicht wurde.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 MWBO verlangt ausdrücklich Angaben über den zeitlichen Umfang von Teilzeitbeschäftigungen und über Unterbrechungen der Weiterbildung.
Der Hintergrund steht in § 4 Abs. 4 MWBO: Unterbrechungen etwa wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst oder Krankheit werden nicht als Weiterbildungszeit angerechnet; das gilt nicht für Unterbrechungen von grundsätzlich insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr. Tariflicher Erholungsurlaub gilt nicht als Unterbrechung. Die Kammer kann diese Rechnung nur nachvollziehen, wenn das Zeugnis die Zeiten benennt.
Auf Antrag des Weiterzubildenden oder auf Anforderung der Ärztekammer ist das Zeugnis nach § 9 Abs. 2 MWBO grundsätzlich innerhalb von drei Monaten auszustellen, bei Ausscheiden unverzüglich.
Die Pflicht endet nicht mit der Befugnis: § 9 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass sie nach Beendigung der Befugnis fortgilt. Ein Wechsel des Weiterbildungsbefugten entbindet also nicht von der Ausstellung für den bereits abgeleisteten Abschnitt.
| Anlass | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Antrag des Weiterzubildenden | grundsätzlich drei Monate | § 9 Abs. 2 MWBO |
| Anforderung durch die Ärztekammer | grundsätzlich drei Monate | § 9 Abs. 2 MWBO |
| Ausscheiden aus der Weiterbildungsstätte | unverzüglich (auf Antrag oder Anforderung) | § 9 Abs. 2 MWBO |
| Befugnis des Weiterbilders ist beendet | Pflicht besteht fort | § 9 Abs. 1 Satz 3 MWBO |
Das Logbuch nach § 2a Abs. 8 MWBO dokumentiert die absolvierten Weiterbildungsinhalte laufend; nach § 8 Abs. 1 bestätigt der Weiterbildungsbefugte den Weiterbildungsstand darin mindestens einmal jährlich. Auch das jährliche Weiterbildungsgespräch nach § 5 Abs. 3 wird dort festgehalten.
Für die Zulassung zur Prüfung zählen beide: nach § 12 Abs. 1 MWBO wird sie erteilt, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen „durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 1 belegt" sind. Ein vollständiges Logbuch ersetzt das Zeugnis nicht, und ein gutes Zeugnis gleicht ein lückenhaftes Logbuch nicht aus.
Weicht die Zahl im Logbuch von der Darstellung im Zeugnis ab, fällt das spätestens bei der Zulassung auf. Beide Nachweise sollten vor der Unterschrift gegeneinander gelesen werden.
Die MWBO ist ein Muster der Bundesärztekammer. Rechtsverbindlich ist die Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer, die in einzelnen Punkten abweichen kann.
Zusätzlich verwenden die Kammern eigene Zeugnisformulare. Wer das Formular der eigenen Kammer vor dem Abschnittsende zur Hand hat, sieht früh, welche Angaben ausdrücklich verlangt werden.
WDoku stellt kein Zeugnis aus. Es liefert die Grundlage dafür: die laufend erfassten Leistungen, den Stand je Katalogeintrag und die vidierten Kompetenzen, jeweils mit Datum und Weiterbildungsstätte.
Wer den Abschnitt wechselt, kann diesen Stand ausdrucken und dem Weiterbildungsbefugten vorlegen. Das verkürzt die Rückfragen, aus denen sich die Drei-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 in der Praxis oft ausdehnt.
Der zur Weiterbildung befugte Arzt, unter dessen Verantwortung der Abschnitt abgeleistet wurde (§ 9 Abs. 1 MWBO). Nicht die Klinik als Arbeitgeberin und nicht die Ärztekammer.
Grundsätzlich drei Monate nach Antrag oder Anforderung durch die Kammer, bei Ausscheiden unverzüglich (§ 9 Abs. 2 MWBO).
Ja. § 9 Abs. 1 Satz 2 MWBO verlangt Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und der Unterbrechungen.
Die Pflicht zur Ausstellung gilt nach Beendigung der Befugnis fort (§ 9 Abs. 1 Satz 3 MWBO).
Nein. § 12 Abs. 1 MWBO verlangt Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 8 Abs. 1. Beides zusammen belegt die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen.
WDoku sammelt Ihre Eingriffe im Alltag und stellt sie für das eLogbuch bereit. Beim nächsten Login über das Kammerportal werden die Zahlen übernommen, abtippen entfällt.
Wann Teilzeit angerechnet wird und welche Fehlzeiten die Weiterbildungszeit verlängern.
Nächster Schritt Zulassung und FacharztprüfungWelche Unterlagen die Kammer verlangt und welche Fristen für die Prüfung gelten.
Ablauf Freigabe an WBB und ÄrztekammerWie der dokumentierte Stand zur Bestätigung gelangt.
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