Die Weiterbildungsordnung sagt nur, dass eine Befugnis befristet werden kann. Ob und wie lange, entscheidet jede Landesärztekammer selbst. Diese Seite stellt die veröffentlichten Regelungen aller 17 Kammern im Wortlaut nebeneinander.
Drei Kammern befristen in der Regel: Rheinland-Pfalz auf sieben Jahre, Schleswig-Holstein auf acht, Westfalen-Lippe ohne veröffentlichte Dauer. Drei überprüfen in festen Abständen: Hamburg nach einem Jahr und dann alle fünf, Hessen alle fünf Jahre, Bayern in regelmäßigen Abständen. Drei nennen die Befugnis ausdrücklich unbefristet: Berlin, Thüringen und Sachsen-Anhalt. Die übrigen acht haben keine Regelbefristung veröffentlicht. Überall erlischt die Befugnis, wenn der befugte Arzt die Weiterbildungsstätte verlässt.
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Die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern folgen in § 5 Abs. 2 dem Wortlaut der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer: „Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.“ Das Wort „kann“ ist die ganze Vorgabe. Eine Regeldauer schreibt keine Weiterbildungsordnung vor.
Fest steht nur das Ende bei einem Wechsel. § 7 Abs. 2 der WBO 2020 Baden-Württemberg, wortgleich in den anderen Kammern: „Mit der Beendigung der Tätigkeit einer befugten Ärztin/eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.“
Was aus dem „kann“ wird, legt jede Kammer selbst fest, in Richtlinien des Vorstands, in Merkblättern oder in den Fragen und Antworten auf ihrer Website. Deshalb reicht die Praxis von „jeweils acht Jahre“ bis „in der Regel unbefristet“.
Die Tabelle zeigt je Kammer, was sie selbst veröffentlicht hat. „Keine Regelbefristung veröffentlicht“ heißt: Die Kammer nennt keine Regeldauer, und die Weiterbildungsordnung lässt eine Befristung zu. Ob Ihr Bescheid ein Enddatum trägt, steht im Bescheid.
| Kammer | Regelung | Wortlaut der Kammer |
|---|---|---|
| Landesärztekammer Baden-Württemberg | Keine Regelbefristung veröffentlicht WBO 2020 § 5 Abs. 2: Befristung möglich, keine Regelbefristung veröffentlicht. |
„Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.“ Quelle: Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO 2020), § 5 Abs. 2 |
| Bayerische Landesärztekammer | Regelmäßige Überprüfung Überprüfung in regelmäßigen Abständen; die Nachfolge erhält 24 Monate befristet (Starteffekt). |
„Die erteilte Befugnis kann jederzeit durch die Bayerische Landesärztekammer überprüft werden. Überprüfungen der Kriterien, die Voraussetzung zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis waren, sollen durch die Bayerische Landesärztekammer in regelmäßigen Abständen erfolgen.“ „Bestand an einer Weiterbildungsstätte bereits eine Befugnis nach aktueller WBO, so kann dem Nachfolger eine vorübergehende und zeitlich befristete Befugnis – mit einer Befristung von 24 Monaten – ohne Vorlage einer Leistungsstatistik auf Antrag erteilt werden (Starteffekt).“ Quelle: Bayerische Landesärztekammer, Richtlinien über die Befugnis zur Weiterbildung (Version 05, 18.07.2026), Ziff. 8.1 und 11.2 |
| Ärztekammer Berlin | Unbefristet Keine generelle Befristung; Befristungen nur aus bestimmten Gründen. |
„Eine generelle Befristung der Befugnisse auf 5 Jahre erfolgt bis auf weiteres nicht.“ Quelle: Ärztekammer Berlin, Richtlinie zur Weiterbildungsordnung 2021 (Stand 13.04.2026), Ziff. 3 |
| Landesärztekammer Brandenburg | Keine Regelbefristung veröffentlicht Keine Regelbefristung veröffentlicht; Überprüfung jederzeit möglich. |
„Die erteilte Befugnis kann jederzeit durch die Landesärztekammer überprüft werden.“ Quelle: Landesärztekammer Brandenburg, Richtlinie über die Erteilung von Befugnissen (Vorstandsbeschluss 09.12.2020), Ziff. 9 |
| Ärztekammer Bremen | Keine Regelbefristung veröffentlicht Keine Regelbefristung veröffentlicht; Befugnisse nach WBO 2005 gelten unbefristet weiter. |
„Die gemäß der WBO 2005 erteilten und am 1. Juli 2020 bestehenden Weiterbildungsbefugnisse gelten auf Beschluss des Vorstands zunächst unbefristet weiter.“ Quelle: Ärztekammer Bremen, Weiterbildungsbefugnisse |
| Ärztekammer Hamburg | Regelmäßige Überprüfung Befristet erteilt; Überprüfung nach einem Jahr, danach alle fünf Jahre. |
„Weiterbildungsbefugnisse werden gemäß § 5 Abs. 2 WBO 20 grundsätzlich zeitlich befristet erteilt. Sie können jederzeit von der Ärztekammer überprüft werden. Entsprechend einem Grundsatzbeschluss des Vorstandes der Ärztekammer erfolgt eine Erstüberprüfung nach einem Jahr und im weiteren Verlauf alle fünf Jahre.“ Quelle: Ärztekammer Hamburg, Befugniskriterien (Beispiel Orthopädische Rheumatologie, Beschluss 26.08.2024), Grundsätze zum Beantragungsverfahren |
| Landesärztekammer Hessen | Regelmäßige Überprüfung Abfrage fünf Jahre nach Erteilung und dann alle weiteren fünf Jahre. |
„Die Landesärztekammer führt fünf Jahre nach Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und dann alle weiteren fünf Jahre eine Abfrage bei den Weiterbildungsbefugten durch, inwieweit die beim Antrag auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis gemachten Angaben noch zutreffen.“ Quelle: Landesärztekammer Hessen, Richtlinien über die Befugnis zur Weiterbildung (Stand 01.10.2025), Abschnitt V Abs. 2 |
| Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern | Keine Regelbefristung veröffentlicht Keine Regelbefristung veröffentlicht; die Nachfolge übernimmt die Befugnis vorerst für ein Jahr. |
„Wenn die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen, kann grundsätzlich durch den neu an der Einrichtung tätigen Arzt die erteilte Befugnis des Vorgängers vorerst für ein Jahr übernommen werden.“ Quelle: Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Weiterbildungsbefugnis |
| Ärztekammer Niedersachsen | Keine Regelbefristung veröffentlicht Keine Regelbefristung veröffentlicht; die Ermächtigung endet mit dem Ausscheiden. |
„Mit Ausscheiden eines Weiterbilders endet die Ermächtigung zur Weiterbildung auch der anderen, gemeinsam mit Ihnen ermächtigten Kollegen.“ Quelle: Ärztekammer Niedersachsen, Merkblatt für Weiterbilder (2020) |
| Ärztekammer Nordrhein | Keine Regelbefristung veröffentlicht WBO 2020 § 5 Abs. 2: Befristung möglich, keine Regelbefristung veröffentlicht. |
„Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.“ Quelle: Ärztekammer Nordrhein, Weiterbildungsordnung 2020, § 5 Abs. 2 |
| Landesärztekammer Rheinland-Pfalz | Regelbefristung In der Regel sieben Jahre; die Befugnis endet zum Datum im Bescheid. |
„Die Landesärztekammer erteilt die Befugnis zur Weiterbildung, in der Regel befristet auf sieben Jahre, mit entsprechendem Bescheid.“ „Die Befugnis endet automatisch zum im Bescheid angegebenen Wirkungsdatum.“ Quelle: Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, Weiterbildung (Ärzteservice) |
| Ärztekammer des Saarlandes | Keine Regelbefristung veröffentlicht Keine Regelbefristung veröffentlicht; kommissarische Befugnis in der Regel ein Jahr. |
„Die Übertragung einer kommissarischen Befugnis kann schriftlich beantragt werden. Sie wird durch den Weiterbildungsausschuss entschieden und in der Regel befristet für ein Jahr bzw. bis zu dem Zeitpunkt zu welchem der neue Chefarzt seine Tätigkeit aufnimmt und eine reguläre Befugnis beantragen kann, erteilt.“ Quelle: Ärztekammer des Saarlandes, Fragen und Antworten zur Weiterbildungsbefugnis |
| Sächsische Landesärztekammer | Keine Regelbefristung veröffentlicht WBO § 5 Abs. 2: Befristung möglich, keine Regelbefristung veröffentlicht. |
„Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.“ Quelle: Sächsische Landesärztekammer, Weiterbildungsordnung (Fassung 01.09.2024), § 5 Abs. 2 |
| Ärztekammer Sachsen-Anhalt | Unbefristet Gilt, solange der Arzt an der Stätte tätig ist und sich an Struktur und Personal nichts ändert. |
„Eine WBB gilt so lange, wie der Arzt an der entsprechenden Weiterbildungsstätte tätig ist und sich an Struktur und Personal und den Möglichkeiten der inhaltlichen Weiterbildung an der Weiterbildungsstätte nichts geändert hat.“ Quelle: Ärztekammer Sachsen-Anhalt, FAQ Weiterbildungsbefugnisse |
| Ärztekammer Schleswig-Holstein | Regelbefristung Jeweils acht Jahre. |
„Die Befugnis wird gemäß § 5 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung jeweils für einen Zeitraum von 8 Jahren erteilt.“ Quelle: Ärztekammer Schleswig-Holstein, Richtlinien über die Zulassung von Weiterbildungsstätten und über die Befugnis zur Weiterbildung, Ziff. 11 Genehmigungszeitraum |
| Landesärztekammer Thüringen | Unbefristet Widerruflich, in der Regel unbefristet. |
„Die Weiterbildungsermächtigung wird grundsätzlich mit dem Datum der Antragstellung wirksam und widerruflich in der Regel unbefristet erteilt.“ Quelle: Landesärztekammer Thüringen, Anträge auf Ermächtigung |
| Ärztekammer Westfalen-Lippe | Regelbefristung Zeitlich befristet; eine Regeldauer hat die Kammer nicht veröffentlicht. |
„Bereits nach alter Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 (WO 2005) befugte Weiterbildungsleiter/innen werden im Vorfeld des Auslaufens ihrer zeitlich befristeten Befugnisse direkt von uns angeschrieben.“ „Der Vorstand hat beschlossen, alle bis zum 31.12.2025 befristet erteilten Weiterbildungsbefugnisse sowie Zulassungen als Weiterbildungsstätte bis zum 31.12.2026 zu verlängern.“ Quelle: Ärztekammer Westfalen-Lippe, Weiterbildungsbefugnisse |
Alle 17 Angaben wurden am 01.09.2026 an den veröffentlichten Texten der Kammern geprüft. Die Zitate sind wörtlich übernommen; Gedankenstriche und Abkürzungen stammen von der jeweiligen Kammer.
Unabhängig von einer Befristung gibt es vier Anlässe, zu denen die Kammer einen neuen Antrag mit Leistungsstatistik und Weiterbildungsprogramm verlangt.
Die Kriterien sind in allen ausgewerteten Richtlinien dieselben: die Leistungsstatistik der Abteilung, die Struktur und apparative Ausstattung der Weiterbildungsstätte, das gegliederte Weiterbildungsprogramm nach § 5 Abs. 6 sowie die fachliche und persönliche Eignung des Antragstellers. Brandenburg konkretisiert die geforderte mehrjährige Tätigkeit auf drei Jahre für Facharzt-, zwei Jahre für Schwerpunkt- und ein Jahr für Zusatz-Weiterbildungen.
Hamburg rechnet die Statistik auf den einzelnen Weiterzubildenden herunter: Leistungszahl des Befugten je Jahr, geteilt durch die Anzahl der Weiterzubildenden, ergibt die erbrachte Leistungszahl je Jahr und Weiterzubildendem. Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte sind unverzüglich anzuzeigen; der Umfang der Befugnis wird angepasst.
Eine Prüfung der Logbücher einzelner Assistenten sieht keine der ausgewerteten Richtlinien vor. Hessen nennt im Anforderungskatalog zum Weiterbildungskonzept Art und Umfang der Dokumentation sowie mindestens jährliche Fortschrittsgespräche, prüft also das Konzept, nicht die Einträge.
Die Leistungsstatistik, die jeder Antrag verlangt, entsteht in WDoku als Nebenprodukt der täglichen Erfassung: je Eingriff, je Jahr, je Weiterzubildendem. Für den Folgeantrag in Rheinland-Pfalz oder Schleswig-Holstein, die Abfrage in Hessen oder den Antrag nach dem Starteffekt in Bayern liegt die Statistik damit vor, statt aus OP-Büchern nachgezählt zu werden.
Das gegliederte Weiterbildungsprogramm bleibt eine Aufgabe des Befugten. WDoku zeigt, welche Katalogeinträge die Abteilung tatsächlich abdeckt und in welchem Zeitraum. Ein Programm, das sich an diesen Zahlen orientiert, verspricht der Kammer nichts, was die Abteilung nicht leistet.
In der Regel nur in Rheinland-Pfalz (sieben Jahre), Schleswig-Holstein (acht Jahre) und Westfalen-Lippe. Hamburg erteilt befristet und überprüft nach einem Jahr, dann alle fünf Jahre. In den übrigen Kammern gilt die Befugnis, bis der befugte Arzt die Weiterbildungsstätte verlässt oder die Kammer sie widerruft; einzelne Bescheide können trotzdem ein Enddatum tragen.
Sie erlischt nach § 7 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung mit dem Ende seiner Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte. Die Nachfolge kann eine Übergangsbefugnis beantragen (Bayern 24 Monate, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland ein Jahr) und muss danach regulär mit Leistungsstatistik und Weiterbildungsprogramm beantragen.
In den ausgewerteten Richtlinien nicht. Geprüft werden Leistungsstatistik, Struktur und Ausstattung, das Weiterbildungsprogramm und die Eignung des Antragstellers. Hessen fragt nach dem Konzept für Dokumentation und Fortschrittsgespräche, nicht nach den Einträgen selbst.
Maßgeblich ist Ihr Bescheid. Trägt er kein Enddatum, gilt die Befugnis bis zum Widerruf oder bis zum Ende Ihrer Tätigkeit an der Stätte. Bei Zweifeln gibt die Weiterbildungsabteilung Ihrer Kammer Auskunft.
Aus den Weiterbildungsordnungen, Richtlinien, Merkblättern und FAQ der Kammern, die in der Tabelle je Zeile verlinkt sind. Die Sätze sind wörtlich übernommen, nichts ist aus der Muster-Weiterbildungsordnung hergeleitet.
WDoku sammelt Ihre Eingriffe im Alltag und stellt sie für das eLogbuch bereit. Beim nächsten Login über das Kammerportal werden die Zahlen übernommen, abtippen entfällt.
Was WBB im eLogbuch sehen, prüfen und bestätigen müssen.
Pflicht des Befugten Das WeiterbildungszeugnisWas der befugte Arzt bescheinigen muss und welche Fristen gelten.
Nachschlagen Logbücher nach LandesärztekammerKataloge, Übergangsfristen und eLogbuch-Stichtage je Kammer.
Für die Klinikleitung WDoku aus Sicht der GeschäftsführungWarum Leistungsstatistik und Weiterbildungsprogramm beim Befugnis-Antrag zusammengehören.