Teilzeit ist in der ärztlichen Weiterbildung ausdrücklich vorgesehen. § 4 Abs. 6 MWBO knüpft sie an einen Mindestumfang und verlängert die Weiterbildungszeit entsprechend. Für Unterbrechungen gilt eine eigene Sechs-Wochen-Grenze.
Teilzeit wird im Regelfall ab der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit anerkannt; die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend, die Inhalte bleiben unverändert. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehrdienst oder Krankheit zählen nicht als Weiterbildungszeit; folgenlos bleiben nur Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr. Tariflicher Erholungsurlaub ist keine Unterbrechung. Alle Zeiten gehören ins Weiterbildungszeugnis.
§ 4 Abs. 6 MWBO 2018 verlangt, dass eine Weiterbildung in Teilzeit „hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen eines geregelten Kompetenzerwerbs einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen" muss. Als Regelfall gilt das erfüllt, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Satz danach ist der praktisch wichtigste: „Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend." Teilzeit verkürzt also nicht die Inhalte, sie streckt die Zeit.
Die festgelegten Weiterbildungszeiten sind nach § 4 Abs. 4 MWBO Mindestzeiten. Wer eine Facharztweiterbildung mit 60 Monaten Mindestzeit zur Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit ableistet, kommt rechnerisch auf 120 Monate. Bei 75 Prozent sind es 80 Monate.
Die Tabelle rechnet das für die beiden häufigsten Mindestzeiten durch. Maßgeblich bleibt die Berechnung der zuständigen Kammer im Einzelfall.
| Umfang der Tätigkeit | bei 60 Monaten Mindestzeit | bei 72 Monaten Mindestzeit |
|---|---|---|
| 100 Prozent | 60 Monate | 72 Monate |
| 75 Prozent | 80 Monate | 96 Monate |
| 50 Prozent | 120 Monate | 144 Monate |
| unter 50 Prozent | im Regelfall nicht anerkannt | im Regelfall nicht anerkannt |
Die 50-Prozent-Grenze ist als Regelfall formuliert, nicht als starre Untergrenze. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Landesärztekammer.
Vorgeschriebene Weiterbildungszeiten können nach § 4 Abs. 4 Satz 3 MWBO auch in Tätigkeitsabschnitten von mindestens drei Monaten absolviert werden, soweit die Abschnitte B und C nichts anderes vorsehen.
Kürzere Rotationen zählen damit im Regelfall nicht als eigener Abschnitt. Wer eine Rotation plant, sollte die Drei-Monats-Grenze im Blick behalten.
§ 4 Abs. 4 MWBO nennt die Fälle ausdrücklich: eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge ohne begleitende Weiterbildung oder Krankheit, kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden.
Davon ausgenommen sind Unterbrechungen von grundsätzlich insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar und zählt damit voll als Weiterbildungszeit.
Teilzeit betrifft nicht nur die Weiterzubildenden. Nach § 5 Abs. 4 MWBO kann eine Befugnis auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte aufgeteilt werden, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist.
Für Abteilungen mit geteilter Leitung ist das der Weg, die Befugnis zu erhalten, ohne eine Vollzeitstelle dafür vorzuhalten.
Jede Teilzeitphase und jede Unterbrechung gehört nach § 9 Abs. 1 Satz 2 MWBO in das Weiterbildungszeugnis. Ohne diese Angaben kann die Kammer die anrechenbare Zeit nicht bestimmen.
Wer über mehrere Jahre wechselnde Stellenanteile hatte, sollte die Zeiträume mit Anfangs- und Enddatum festhalten, solange sie noch belegbar sind.
WDoku führt die erfassten Leistungen mit Datum und Weiterbildungsstätte. Beim Zusammenstellen eines Abschnitts lässt sich damit belegen, in welchem Zeitraum welche Leistungen entstanden sind.
Die Berechnung der anrechenbaren Weiterbildungszeit nimmt die Kammer vor. WDoku liefert die Dokumentation, auf die sich diese Berechnung stützt.
Im Regelfall ab der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4 Abs. 6 MWBO). Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
Nein. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen. Die Inhalte bleiben gleich, die Zeit verlängert sich.
Nein. § 4 Abs. 4 MWBO nennt Elternzeit ausdrücklich als Unterbrechung. Bis zu sechs Wochen Unterbrechung im Kalenderjahr bleiben grundsätzlich folgenlos, längere Unterbrechungen verlängern die Weiterbildung. Um wie viel, entscheidet die zuständige Kammer.
Tariflicher Erholungsurlaub ist keine Unterbrechung (§ 4 Abs. 4 MWBO) und zählt als Weiterbildungszeit.
Vorgeschriebene Weiterbildungszeiten können in Abschnitten von mindestens drei Monaten abgeleistet werden, soweit für das Fach nichts anderes geregelt ist (§ 4 Abs. 4 MWBO).
WDoku sammelt Ihre Eingriffe im Alltag und stellt sie für das eLogbuch bereit. Beim nächsten Login über das Kammerportal werden die Zahlen übernommen, abtippen entfällt.
Welche Angaben zu Teilzeit und Unterbrechungen ins Zeugnis gehören.
Nächster Schritt Zulassung und FacharztprüfungWie die Kammer zeitliche und inhaltliche Anforderungen prüft.
Grundlagen Weiterbildungsordnung und LogbuchWie MWBO, Landes-WBO und eLogbuch zusammenhängen.
Zum Bereich eLogbuch-BereichAlle eLogbuch-Themen und Zusammenhänge im Überblick.